Baustellenverordnung kann auch für kleine Bauvorhaben gelten
Die Baustellenverordnung gilt nicht nur für Großbauvorhaben, sondern könne auch für Ein- und Zweifamilienhäuser verpflichtend sein, dann nämlich, wenn der Arbeitsumfang am Bau 500
Personentage übersteigt, was erfahrungsgemäß ab einer Bausumme von 500.000 Mark der Fall sei.
Darauf hat die Essener UNITA Dienstleistungsgruppe hingewiesen und die planenden Architekten und Ingenieure daran erinnert, dass sie demnach auch bei kleineren Bauvorhaben verpflichtet
seien, ihre Bauherren darauf aufmerksam zu machen, dass ein Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo) bestellt werden muss. Werden “gefährliche Arbeiten” ausgeführt, sei sogar bei einem geringerem
Arbeitsumfang als 500 Personentage ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan aufzustellen, so UNITA-Geschäftsführer Claus D. Bothe. Als gefährliche Arbeit gilt zum Beispiel jede Tätigkeit in einer Höhe von mehr als
sieben Metern über dem Boden. “Für fast jedes Einfamilienhaus mit Satteldach muss daher ein SiGe-Plan in Auftrag gegeben werden”, fasst der UNITA-Geschäftsführer zusammen. Bothe weist die Architekten und Beratenden
Ingenieure auch auf ihre diesbezügliche Informationspflicht gegenüber dem privaten Bauherren hin. Werde entgegen der Baustellenverordnung kein SiGeKo beauftragt, trage der Planer unter Umständen eine erhöhte
Sorgfaltspflicht und hafte zusammen mit dem Bauherrn für die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen.
(Artikel aus dem Deutschen Ingenieureblatt Heft 3 - März 2001)
|